Am 01.11.2021 startet das neue Förderprogramm Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Bayern.
1. Förderaufruf Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Bayern 2.0
Laufzeit: 01.11.2021, 0:00 Uhr – 31.12.2021, 24:00 Uhr
Auszug aus https://www.bayern-innovativ.de
Antragsberechtigt:
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen (inkl. Kommunen) mit Ausnahme von Behörden oder Dienststellen von Bund und Land.
Fördergegenstand:
Gefördert wird die Anschaffung und Neuerrichtung von Ladesäulen inklusive angeschlagenem Kabel, Leistungselektronik, Netzanschluss, Bodenarbeiten, Parkplatzmarkierung, Parkplatzsensoren, Beleuchtung, Wetterschutz, Installation oder Inbetriebnahme. In diesem Aufruf sind nur so genannte E-Ladehubs oder Ladeparks mit mindestens 10 Ladepunkten förderfähig.
Zuwendungsfähige Ausgaben für den Netzanschluss sind nur als Ergänzung zu einer Ladepunkt-Förderung förderfähig.
Nicht förderfähig sind u.a. reine Planungs- und Beratungsleistungen, Eigenleistungen, Betriebskosten, Kosten für den Neubau des Parkplatzes selbst oder Kosten von verbundenen Unternehmen.
Fördersatz für Ladepunkte:
- Normalladen ≥ 3,7 kW bis ≤ 22 kW: 40 %, max. 2.500 € je Ladepunkt
- Schnellladen > 22 kW bis < 100 kW: 40 %, max. 10.000 € je Ladepunkt
- Schnellladen ≥ 100 kW, 40 %, max. 20.000 € je Ladepunkt
Fördersatz für Netzanschluss:
Netzanschluss pro Standort ohne Unterscheidung nach Nieder- oder Mittelspannungsnetz: 40 %, max. 10.000 €
Erhöhung des Fördersatzes:
Die prozentuale Förderung für Ladepunkte und Netzanschluss kann auf 50% angehoben werden, wenn Ladepunkte in Verbindung mit mindestens einem der folgenden Kriterien aufgebaut werden:
- Aufbau von Ladepunkten in Wohnquartieren (Bestandsquartiere); ein über die Wohnung hinaus gehendes Wohnumfeld, in dem Menschen ihr tägliches Leben gestalten
- Intermodale Angebote; insbesondere Ladepunkte in enger räumlicher Nähe zu Mobilitätsstationen oder Park&Ride-Parkplätzen
- Gesteuertes, lastoptimiertes Laden
- Authentifizierung über ein gängiges Debit-und Kreditkartensystem
Voraussetzungen:
- zugängliche Ladesäule
- Betrieb der Ladesäule mit Strom aus erneuerbaren Energien
- Mindestbetriebsdauer von 6 Jahren
- Einhaltung der Vorgaben der Ladensäulenverordnung
Zugänglichkeit:
Die volle Förderung gilt nur bei einer ununterbrochenen öffentlichen Zugänglichkeit (24/7). Sofern die Ladeinfrastruktur mindestens montags bis samstags für je 12 Stunden öffentlich zugänglich ist (12/6), reduzieren sich die maximalen Förderbeträge auf die Hälfte. Bei einer geringeren Zugänglichkeit kann keine Förderung mehr gewährt werden.
Für Fragen stehen wir gerne zur Verfügung mail: beratung@helmer-net.de