Für ein stabiles Stromnetz: Das Wichtigste aus § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Um Überlastungen im Stromnetz aufgrund des Zubaus von Wärmepupen, Ladeeinrichtungen und Speichern entgegenzuwirken, wird in § 14a EnWG die Steuerung dieser Verbraucher (steuerbaren Verbrauchseinrichtungen ab 4,2KW) ab 01.01.2024 neu geregelt. Verteilnetzbetreiber können bei einer drohenden Überlastung des Stromnetzes die Leistung dieser Geräte temporär dimmen.
Mit dem massenhaften Zubau von Wärmepumpen, Ladeeinrichtungen und Elektrospeichern im Zuge der Energiewende steigt auch das Risiko einer Überlastung des Stromnetzes. Um hier Abhilfe zu schaffen, legte die Bundesnetzagentur (BNetzA) Ende 2023 mit dem »Festlegungsverfahren zur Integration von steuerbare Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz« (EnWG) fest, dass seit 1. Januar 2024 installierte steuerbare Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) aus dem Netz heraus steuerbar sein müssen. Betroffen sind alle Wärmepumpen, nicht öffentliche Wallboxen, Klimageräte oder auch Batteriespeicher, die eine Bezugsleistung von mehr als 4,2 kW aufweisen. Öffentlich zugängliche Ladepunkte sind nicht von den Regelungen zur Integration steuerbarer Verbrauchseinrichtungen umfasst.
Netzorientiertes Steuern
Während die Netzbetreiber bis Ende 2028 Zeit haben, das „netzorientierte Steuern“ umzusetzen, hatte die Entscheidung der Bundesnetzagentur für Elektro Unternehmen und deren Kunden unmittelbare Auswirkungen. Denn die Betreiber einer Steuerversorgungseinheit, die seit dem Stichtag ab dem 1. Januar 2024 installiert wurde, müssen kundenseitig die notwendigen Voraussetzungen für das „netzorientierte Steuern“ schaffen.
Die Netzbetreiber dürfen dabei den Bezug für die Dauer der konkreten Überlastung auf bis zu 4,2 kW senken. Damit können Wärmepumpen weiter betrieben und E-Autos in aller Regel in zwei Stunden für 50 Kilometer Strecke nachgeladen werden. Der reguläre Haushaltsstrom ist davon nicht betroffen. Die besonderen Anforderungen von Großwärmepumpen werden berücksichtigt. Vollständige Abschaltungen der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen sind nicht mehr zulässig.
Wie werden künftig Neuanlagen durch den Netzbetreiber gesteuert?
Die Anmeldung einer neuen steuVE erfolgt durch einen Elektroinstallateur über unser Anschlussportal. Die netzorientierte Steuerung erfolgt zukünftig durch den Einbau eines intelligenten Messsystems mit einer Steuerbox als Steuergerät.
Die Steuerbox gibt eingehende Steuersignale des Netzbetreibers zur Leistungsreduzierung entweder über Schalt- bzw. Relaiskontakte direkt an Einzelgeräte aus („Direktsteuerung“) oder über eine digitale Schnittstelle an ein kundenseitiges Energie-Management-System weiter („EMS-Steuerung“). Die Art der Steuerung liegt in der Verantwortung des Betreibers und muss dem Netzbetreiber mitgeteilt werden.
Reduzierung des Entgelts
Im Gegenzug für die netzorientierte Steuerung erhalten die Betreiber steuerbarer Verbrauchseinrichtungen eine Netzentgeltreduzierung. Die Bundesnetzagentur hat außerdem zukunftsgerichtet erstmals Rahmenbedingungen für ein variables Netzentgelt festgelegt, die sicherstellen, dass Verbrauchsverschiebungen belohnt werden können.
Angesichts der großen Unterschiede der Anschluss- und Verbrauchssituationen hat die Bundesnetzagentur verschiedene Module zur Entgeltreduzierung festgelegt. Die Reduzierung besteht entweder aus
– einem netzbetreiberindividuellen pauschalen Betrag (Modul 1)
– oder einer prozentualen Reduzierung des Arbeitspreises (Modul 2).
Der Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung kann zwischen Modul 1 und 2 auswählen.
Die Module auf einen Blick
Modul 1
Für die Variante einer pauschalen Reduzierung auf das Netzentgelt (Modul 1) gilt eine bundeseinheitliche Regelung zur Bestimmung dieser Reduzierung je Netzbetreiber. Sie kann je nach Netzgebiet zwischen 110 und 190 Euro (brutto) im Jahr betragen. Das entspricht einer Reduzierung um 50 bis 95 Prozent des für den jährlichen Verbrauch eines E-Autos (ca. 2.500 kWh) zu zahlenden Netzentgelts. Eine pauschale Reduzierung auf das Netzentgelt dürfte zukünftig in Verbindung mit einem variablen Netzentgelt sehr attraktiv für die E-Mobilität sein.
Modul 2
Das Modul 2 beinhaltet eine prozentuale Reduzierung des jeweiligen Netzentgeltes um 60 Prozent. Technische Voraussetzung hierfür ist ein separater Zählpunkt für die steuerbare Verbrauchseinrichtung. Dieses Modell dürfte sich daher in vielen Fällen besonders für Wärmepumpen eignen.
Modul 3
Hat der Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung Modul 1 gewählt, kann er sich zusätzlich ab 2025 für ein zeitvariables Netzentgelt entscheiden (Modul 3). Durch dieses neu hinzugekommene zeitvariable Netzentgelt sollen Lastspitzen im Netz reduziert werden. Der Netzbetreiber legt unterschiedliche Preisstufen innerhalb eines Tages fest, die die typische Auslastung seines Netzes berücksichtigen. Der Verbraucher wird über ein besonders niedriges Entgelt angereizt, seine Verbräuche in Zeiten zu verschieben, in denen die Netzauslastung niedrig ist. Modul 3 muss von den Netzbetreibern erst ab dem 1. April 2025 abgerechnet werden, da hierzu die Digitalisierung in der Niederspannung weiter fortgeschritten sein muss. Wenn der Netzbetreiber nicht sehen kann, welchen Effekt er durch die preislichen Anreize erzielt hat, kann er auch die Steuerungsmaßnahmen nicht anpassen. Dazu kommt, dass der Umsetzungsaufwand die Marktakteure vor größere Herausforderungen stellt. Diesem wird hier mehr Zeit eingeräumt.
Bestandsanlagen
Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2024 und keine vereinbarte Steuerung im Vertrag: Diese Bestandsanlagen bleiben dauerhaft von den neuen Regelungen ausgenommen. Es besteht die Möglichkeit, freiwillig in die neue Regelung zu wechseln.
Mehr Informationen finden Sie auch unter: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/Energie/SteuerbareVBE/start.html
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